Rechtsgebiete

Erbrecht

  • Erbschaftsteuerrecht
  • Mediation rund um den Erbfall
  • Gestaltung von Testamenten
  • Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten
  • Unternehmensnachfolge
  • Nachlasspflegschaften
  • Testamentsvollstreckung
  • Erbfälle mit Auslandsbezug

Beispiel: Testament - Braucht man das und welches ist das richtige Modell?

Wenn ein Mensch stirbt, wird er beerbt. Die Frage ist nur, von wem und, wenn es mehrere Erben gibt, mit welchen Anteilen. Ohne Testament, von Gesetzes wegen erbt (in den meisten Fällen) der Ehepartner die Hälfte und die Kinder erben die andere Hälfte (zu gleichen Teilen) von allem, was der Mensch hinterlässt, also vom Haus, vom Auto, vom Bankguthaben und der Familienuhr. Und es war schon mancher trauernde Ehegatte erschrocken, weil er die Kinder ausbezahlen muss oder die Kinder bestimmte Gegenstände fordern.

Die meisten Ehepaare wünschen sich, dass dem anderen das private Vermögen nach dem Tod uneingeschränkt weiterhin zur Verfügung steht. Das geht nur, wenn die Ehepartner jeder für sich oder gemeinsam ein Testament schreiben. Und auch da gibt es einiges zu bedenken.

Mitunter ist es nicht sinnvoll, den Ehepartner als alleinigen Erben einzusetzen. Wenn ein Ehepartner ein erfolgreiches Unternehmen führt, kann es sein, dass der andere Ehepartner es gar nicht führen kann. Dann ist zu überlegen, wer das Unternehmen übernehmen und wer es leiten soll.

Kinderlose Paare denken z. B. oft nicht daran, wer nach dem Tod des übrig gebliebenen Ehepartners erben soll. Dann werden die Erben in entfernten Verwandtenkreisen gesucht. Wenn niemand gefunden wird, erbt der Staat. Manche kinderlosen Paare denken aber auch an diesen Fall und setzen z. B. eine Organisation ein, die gemeinnützig ist (Dritte-Welt-Hilfe, Tierschutz, Kinderhilfe, Umweltschutz und noch vieles mehr).


Die optimale Lösung für Ihre Bedürfnisse entwickeln wir gern mit Ihnen.
Ihre Ansprechpartnerin: Jessica Kuntze


Familienrecht

  • Trennung und Trennungsfolgen, auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
  • Scheidung und Scheidungsfolgenrecht
  • Trennungs- und Scheidungsfolgenbereinbarungen
  • Sorge- und Umgangsrecht
  • Kindes- und Ehegattenunterhalt
  • Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung und Versorgungsausgleich
  • Vermögensschutz und strategische Beratung bei hochstrittigen Verfahren
  • Mediation im familienrechtlichen Kontext

Klare Lösungen in scheinbar komplexen Beziehungskonflikten

Konflikte in belastenden Beziehungen sind selten nur juristischer Natur.

Sie prägen Entscheidungen, Lebensperspektiven und persönliche Sicherheit – häufig in Strukturen, die von Ungleichgewicht, Druck oder subtiler Einflussnahme geprägt sind.

Als Fachanwältin für Familien- und Medizinrecht vertrete ich Ihre Interessen konsequent, sorgfältig und mit strategischer Klarheit – außergerichtlich wie gerichtlich. Ziel ist stets eine Lösung, die rechtlich tragfähig und persönlich stabil ist.

Wo es sinnvoll ist, kann eine strukturierte Mediation helfen, Positionen zu ordnen, Kommunikationswege zu klären und belastende Auseinandersetzungen zu vermeiden. Gleichzeitig bereite ich Verfahren von Beginn an so vor, dass Ihre Position auch vor Gericht belastbar und durchsetzungsfähig ist.

In festgefahrenen Situationen unterstütze ich meine Mandanten dabei, Dynamiken klar zu erkennen, Handlungsspielräume zurückzugewinnen und fundierte Entscheidungen zu treffen. Meine zusätzliche Ausbildung im systemischen Coaching fließt dabei methodisch ein – stets eingebettet in die anwaltliche Vertretung.


Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Stefanie Westerholt


Medizinrecht

  • Arzthaftungsrecht
  • Zahnarzthaftungsrecht
  • Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen
  • Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler
  • Haftung bei Diagnose- und Therapiefehlern
  • Strategische Begleitung im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren

Beispiel: Geburtskomplikationen und Kaiserschnitt – rechtliche Aspekte

Eine fetale Wachstumsstörung (IUGR / intrauterine Wachstumsrestriktion) stellt Geburtshelfer vor besondere Herausforderungen. Bleibt ein ungeborenes Kind über einen relevanten Zeitraum hinter seiner altersgerechten Entwicklung zurück, kann dies auf eine Plazentainsuffizienz und damit auf eine zunehmende Unterversorgung mit Sauerstoff und Nährstoffen hinweisen.

Die entscheidende Frage lautet in solchen Fällen:

Wann ist eine Entbindung – insbesondere per Kaiserschnitt – medizinisch zwingend geboten?

Bei Verdacht auf eine Wachstumsrestriktion sind engmaschige Kontrollen erforderlich. Hierzu zählen insbesondere:

  • wiederholte Ultraschallmessungen mit Perzentilenbestimmung
  • Dopplersonographie der fetalen Gefäße
  • Beurteilung der Fruchtwassermenge
  • CTG-Überwachung

Zeigen sich Anzeichen einer Verschlechterung – etwa stagnierendes Wachstum, pathologische Dopplerwerte, reduzierte Fruchtwassermenge oder Hinweise auf fetalen Stress (z. B. grün verfärbtes Fruchtwasser durch Mekoniumabgang) – kann sich die Indikation zur zeitnahen Entbindung ergeben.

Wird in einer solchen Situation weiter abgewartet und kommt es erst nach deutlicher Verschlechterung zu einem Notkaiserschnitt, stellt sich haftungsrechtlich die zentrale Frage:

War das Zuwarten noch vertretbar – oder hätte früher entbunden werden müssen?

Nicht jede Wachstumsverzögerung ist automatisch behandlungsfehlerhaft. Entscheidend ist jedoch,

  • ob die Befunde korrekt erhoben und dokumentiert wurden
  • ob die Schwangere bei wiederholten Vorstellungen leitliniengerecht überwacht wurde
  • und ob der Zeitpunkt der Sectio-Entscheidung dem medizinischen Standard entsprach

Gerade in Konstellationen, in denen es infolge verspäteter Intervention zu einer Sauerstoffmangelschädigung, zu Anpassungsstörungen oder schweren Infektionen beim Neugeborenen kommt, bedarf es einer sorgfältigen medizinrechtlichen Prüfung.

Als Fachanwältin für Medizinrecht prüfe ich für betroffene Eltern, ob bei der Überwachung einer Risikoschwangerschaft oder bei der Entscheidung über einen Kaiserschnitt gegen den medizinischen Standard verstoßen wurde.

Die Beurteilung solcher Fälle erfordert neben juristischer Expertise ein vertieftes Verständnis geburtshilflicher Abläufe und der einschlägigen Leitlinien. Ich unterstütze Sie bei der sachverständigen Aufarbeitung und der Durchsetzung berechtigter Ansprüche – mit der gebotenen Sensibilität für die besondere Belastungssituation betroffener Familien.


Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Stefanie Westerholt, Fachanwältin für Medizinrecht


Steuerrecht

  • Einkommensteuererklärungen
  • Einnahme-Überschussrechnungen
  • Umsatzsteuererklärungen
  • Feststellungserklärungen
  • Erbschaftsteuererklärungen
  • Doppelbesteuerungsrecht

Beispiel: Trennung und dann noch gemeinsam Formulare ausfüllen?

Viele Menschen finden den jährlichen Gang zum Finanzamt lästig. In Trennungssituationen ist aber die Auseinandersetzung mit den steuerlichen Punkten, die das Ehepaar gemeinsam betreffen, noch unangenehmer. Bei der Regelung und den Erklärungen müssen nochmal gemeinsame Entscheidungen getroffen werden.

Soll das Ehepaar noch zusammen veranlagt werden? Oder soll jeder für sich seine Steuern bezahlen?

Vor allem, wenn die Ehepartner unterschiedlich hohe Einkommen haben, ist es wegen des Splittingvorteils finanziell günstig, sich auch im letzten Jahr, in dem man als Paar zusammengelebt hat, noch zusammen veranlagen zu lassen. (Der Splittingvorteil ist die Ersparnis, die sich daraus ergibt, dass die höhere Steuerbelastung für das höhere Einkommen abgemildert wird.)

Die Zusammenveranlagung bringt es aber auch mit sich, dass beide Ehepartner für die Steuern beider aufkommen müssen. Das Finanzamt kann sich aussuchen, wen es zur Zahlung heranzieht. Wenn die Wellen emotional hochschlagen, kann diese Folge sehr unerwünscht sein. Viele Paare schädigen sich finanziell selbst, um dieser Folge zu entgehen, und beantragen die Einzelveranlagung.

Aber auch für dieses Problem gibt es Lösungen. Man kann z. B. die Aufteilung der Steuerschuld bei dem Finanzamt beantragen oder intern einen gerechten finanziellen Ausgleich festlegen.


Wir helfen Ihnen gern bei der Ausarbeitung der für Sie optimalen Regelung.
Ihre Ansprechpartnerin: Jessica Kuntze

IMPRESSUM UND DATENSCHUTZ